Allgemeine einkaufsbedingungen

 

  • 1 Geltungsbereich, Form

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle 
Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“). Die  AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des  öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung 
beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst 
herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart,  gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in  der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für 
gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen 
müssten. 

(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende 
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit 
Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses  Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis  der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen vorbehaltlos 
annehmen. 

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich 
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB.  Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein 
schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (zB  Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-

Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise 
insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. 

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung.  Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie  in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden. 

 

  • 2 Vertragsschluss

 

  • Unsere Bestellung gilt frühestens mit einer beidseitigen konkludeten Handlung oder einer schriftlichen Abgabe als  Freibleibende Angebote des Verkäufers gelten ebenso als Verbindlich.  Die Einseitige Willenserklärung des Bestellers ist für den Vertragsschluss ausreichend wenn binnen einer Frist von 3 Werktagen des Verkäufers kein Widerspruch der Annahme Angebotes schriftlich dem Besteller zugeht.

Bei einer Bestellung hat uns der Verkäufer auf offensichtliche Irrtümer (zB Schreib- und Rechenfehler) und  Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen;  ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. 

 

  • 3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in  der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie  sieben Werktage ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich 

schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen  auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. 

(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten 
Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf 
Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3  bleiben unberührt.

(3) Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen 
Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro  vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises  der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer 
Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt 
kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 

 

  • 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von  ihm geschuldete Leistung durch Dritte (zB Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der 
Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas 
anderes vereinbart ist (zB Beschränkung auf Vorrat). 

(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung 
angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart,  so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Giebelstadt zu erfolgen. Der jeweilige 
Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung  (Bringschuld). 

(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), 
Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und  Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus  resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt 
vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt 
zuzusenden. 

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht  mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese 
für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die 
gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. 
Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.    

(5) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der 
Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine 
Handlung oder Mitwirkung unsererseits (zB Beistellung von Material) eine bestimmte oder  bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der 
Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen  (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache  (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns  zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben. 

 

  • 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich 
einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. 

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen  und Nebenleistungen des Verkäufers (zB Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (zB 
ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und 
Haftpflichtversicherung) ein. 

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und  Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer 
ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 
Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der 
Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser 
Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für 
Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht 
verantwortlich. 

(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen  Vorschriften. 

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten 
Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige  Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder 
mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen. 

(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen  rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. 

 

  • 6 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, 
Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und 
Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu  verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind  die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die 
Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen 
Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. 

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (zB Software, 
Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige 
Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind  – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren  und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. 

(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten  Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei 
Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und 
spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften 
Eigentum am Produkt erwerben. 

(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des  Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung 

bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des  Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im 
ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der 
Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise 
Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). 
Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, 
insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung 
verlängerte Eigentumsvorbehalt. 

 

  • 7 Mangelhafte Lieferung

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und 
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder 
Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die  gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

Soweit der Verkäufer vor Lieferung der Ware uns eine Planzeichnung oder ähnliches 
zukommen lässt, ist mit der Freigabe dieses Plans durch uns keinerlei Verzicht auf die 
Mängelrechte verbunden. Die Verantwortlichkeit für die Manglfreiheit der Ware trägt in  vollem Umfang dennoch der Verkäufer. 

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die 
Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über  die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere  durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen 
Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es 
macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder  vom Hersteller stammt. 

(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt  auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit 
unbekannt geblieben ist. 

(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen 
Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht 
beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher 
Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB 
Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle  im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine  Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter  Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang 
tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.Unbeschadet 
unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als 
unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Entdeckung 
bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. 

(5) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute 
Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere 
Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde unser gesetzlicher Anspruch 

auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung 
und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich  herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei 
unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch  nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag. 

(6) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der 
Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des  Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) –  innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den 

Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen 

Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch  den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (zB wegen besonderer Dringlichkeit, 

Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden)  bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer 
unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten. 

(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen 
Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.  Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und 
Aufwendungsersatz. 

 

  • 8 Lieferantenregress

(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette 
(Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den 
Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der  Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir 
unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB)  wird hierdurch nicht eingeschränkt. 

(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch 
(einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen  oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des 
Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme  nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung 
herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem 
Abnehmer geschuldet. Dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 

(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware  durch uns oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, 
weiterverarbeitet wurde. 

 

§ 9 Produzentenhaftung 

(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von  Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und 
Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. 

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. 

  • § 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer
    Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit 
    möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 
    Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. 

(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen 
Deckungssumme von mindestens Klicken Sie hier, um Text einzugeben Mio EUR pro  Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. 

 

  • 10 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen  Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für 
Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt  die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für  Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche 
Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus 
Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – 
insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. 

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten –  im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines  Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die 

regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der  Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt. 

 

  • 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht  der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, 
insbesondere des UN-Kaufrechts. 

(2) Ist der Verkäufer Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen  Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch 
internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden 
Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Giebelstadt (Amts- und Landgericht Würzburg) 
Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in  allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen  AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des 
Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu 
ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.